Die Prüfung von Stoffen auf AZO-Farbstoffe, Schwermetalle und verbotene Substanzen ist ein Standardbestandteil der Konformitätsprozesse der meisten Einkäufer. Die Prüfung von Hardware – also Metall-Schnallen, Reißverschlüssen, D-Ringen und Verstellgleitern an einem Laptop-Rucksack – wird dagegen weniger konsistent gefordert und stellt eine echte Lücke bei der Konformitätsprüfung dar.
Metall-Hardware, die über längere Zeit mit der Haut in Berührung kommt, ist gemäß EU-Recht ein spezifisches regulatorisches Anliegen. Reißverschlussgriffe, Brustschnallen sowie jegliche Hardware, die regelmäßig mit den Händen oder dem Nacken des Nutzers in Kontakt kommt, unterliegt den Anforderungen an die Nickel-Freisetzungsprüfung.
Die EU-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XVII, Eintrag 27, beschränkt die Nickel-Freisetzung aus metallischen Gegenständen, die für einen langanhaltenden Hautkontakt bestimmt sind. Die Prüfmethode ist EN 1811 (Referenzprüfung zur Nickel-Freisetzung aus allen Implantaten, die in durchstochene Körperteile des Menschen eingeführt werden, sowie aus Gegenständen, die für direkten und langanhaltenden Hautkontakt bestimmt sind).
Bei Hardware für Laptop-Rucksäcke: Brustschließe, Reißverschlusszieher an den Tragegurten, Verstellgleiter und jegliche Hardware an der Außenseite des Rucksacks, die regelmäßig von den Händen des Nutzers berührt wird, unterliegen möglicherweise einer Nickel-Freisetzungstestung.
Der Schwellenwert beträgt 0,5 μg/cm²/Woche für Gegenstände mit langanhaltendem Hautkontakt. Viele galvanisch beschichtete Metalllegierungen (insbesondere Zinklegierungs-Hardware mit Nickelschicht oder Chromschicht über einer Nickelschicht als Untergrund) können Nickel in einer Menge freisetzen, die diesen Schwellenwert überschreitet.
AZO-Farbstoffe werden zwar hauptsächlich im Textilfärbeprozess eingesetzt, finden aber auch Verwendung in Farbsystemen für Kunststoffe – darunter auch in spritzgegossenen Kunststoffkomponenten der Hardware für Laptop-Rucksäcke. Die gleichen Beschränkungen für AZO-Farbstoffe, die für textile Komponenten gelten, sind daher auch auf Kunststoff-Hardware-Komponenten anzuwenden, die direkten Hautkontakt haben.
Für farbige Kunststoff-Beschläge (Schnallen, Reißverschlusszieher, Reißverschlussgleiter) ist eine AZO-Farbstoff-Prüfung nach EN 14362 oder einer gleichwertigen Norm zu verlangen. Schwarze und marinefarbene Beschläge gelten als besonders risikoreich, da diese Farbtöne häufig mit Farbsystemen erzielt werden, die eingeschränkte aromatische Amine enthalten können.

Formaldehyd: tritt bei Beschlägen seltener auf als bei Textilien, ist jedoch relevant für stoffbezogene Beschlagkomponenten (z. B. gepolsterte Trageriemen-Beschläge mit Stoffbezug).
Schwermetalle in Oberflächenbeschichtungen: Blei, Cadmium und Chrom (VI) sind in der EU in Oberflächenbeschichtungen eingeschränkt. Für galvanisch beschichtete Beschläge sind Prüfergebnisse zur Oberflächenbeschichtung vorzulegen, die die Einhaltung der zulässigen Schwermetallgrenzwerte bestätigen.
Phthalate in Kunststoff-Beschlägen: Falls Beschläge PVC-Komponenten enthalten (z. B. bestimmte Reißverschlussbänder oder flexible Schnallenteile), ist eine Phthalat-Prüfung gemäß Eintrag 51 des Anhangs XVII der EU-Verordnung erforderlich.
Für Käufer, die regelmäßig Laptop-Rucksäcke mit Metallbeschlägen beziehen, ist eine genehmigte Beschlag-Komponentenliste einzurichten: konkrete Beschlagteile von bestimmten Lieferanten, für die aktuelle Konformitätsprüfberichte vorliegen. Wird bei der Produktion ausschließlich auf Komponenten aus dieser genehmigten Liste zurückgegriffen, entfällt die Prüfung für jede einzelne Bestellung. Bei Einführung neuer Beschlagkomponenten ist eine Prüfung vor Freigabe der Produktion erforderlich.
Für die Erstqualifizierung eines Lieferanten: Vor Freigabe des Lieferanten für die Produktion für den EU-Markt ist ein vollständiges Beschlag-Prüfpaket (Nickelfreisetzung, AZO-Farbstoffe, Schwermetalle in Oberflächenbeschichtungen, Phthalate bei Vorhandensein von PVC) für alle metallischen und kunststoffbasierten Beschlagkomponenten vorzulegen.
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